Marktgemeinde Mariapfarr
Pfarrstraße 7, 5571 Mariapfarr
Gemeindeamt geöffnet:
Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
+43 6473 8212
amtsleitung@mariapfarr.gv.at
Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:
Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiern, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von
beschäftigt werden.
Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitt 3 bis 5) zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft